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Impfen in der Apotheke bald Teil der Regelversorgung?

Grippeimpfungen in Apotheken sollen künftig nicht mehr nur in Modellprojekten erlaubt sein: Laut einem Bericht von DAZ-online plant die Regierungskoalition, Impfangebote in besonders dafür qualifizierten Apotheken in die Regelversorgung aufzunehmen. Ein entsprechender Gesetzentwurf sei bereits in Arbeit.

Im Bericht von DAZ-online heißt es dazu: „Wo immer Apotheken gegen Grippe impfen, ist die Resonanz gut: Viele der laufenden regionalen Modellprojekte wurden inzwischen räumlich ausgeweitet oder es haben sich weitere Kassen dem Vertrag angeschlossen. Den bis dato bekannt gewordenen Evaluationsberichten zufolge sind auch die Kundinnen und Kunden überaus zufrieden mit den Leistungen der Betriebe. Und: Oftmals erreichen die Offizinen demnach genau diejenigen Menschen, die sich ohne ein solch niedrigschwelliges Angebot gar nicht gegen Influenza hätten immunisieren lassen.

Der Erfolg der Projekte hat anscheinend auch die Ampel-Koalitionäre überzeugt: Sie wollen die Apotheken-Grippeimpfungen in die Regelversorgung überführen und damit unabhängig machen von regionalen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen. Das geht aus dem Entwurf eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen zum Pflegebonusgesetz hervor, der allerdings noch nicht ressortabgestimmt ist. Ziel ist es, einen „weiteren, niedrigschwelligen Zugang zu Grippeschutzimpfungen zur Erhöhung der Impfquote anzubieten“.

Konkret sind dazu Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (§ 20 c neu), im Sozialgesetzbuch V (§§ 132 e, 132 j), im Apothekengesetz (§ 21) sowie in der Apothekenbetriebsordnung (§§ 1 a, 2, 35 a neu, 36, 37) geplant. Demnach sollen Apothekerinnen und Apotheker, die eine entsprechende ärztliche Schulung absolviert haben, Grippeschutzimpfungen bei Erwachsenen durchführen dürfen. Anerkannt werden sollen auch ärztliche Schulungen für die COVID-19-Impfung.

Die Bundesapothekerkammer wird dem Entwurf nach verpflichtet, zusammen mit der Bundesärztekammer auf Basis der bereits vorliegenden Vorgaben zu Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apothekerinnen und Apotheker zu entwickeln. Dadurch „soll sichergestellt werden, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können“.

Was die Vergütung betrifft, werden die Karten neu gemischt: Der GKV-Spitzenverband soll im Benehmen mit der PKV nach dem Willen der Ampel-Partner mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken schließen, der insbesondere das Honorar für die Impfleistung regelt sowie die Impfdokumentation und die Abrechnung. Werden sich Kassen und Apotheker nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten einig, muss mal wieder die Schiedsstelle ran. Laufende Modellprojekte enden spätestens neun Monate nach Vertragsschluss.

Im Übrigen bleibt es dabei, dass PTA beim Impfen außen vor sind. „Nur Apotheker, die zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person und die Grippeschutzimpfungen durchführen“, soll es künftig in der Apothekenbetriebsordnung heißen. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung kann das Personal der Apotheke unterstützen. „Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern.“